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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BMWET××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BMWET 1
§ 11neu
in Kraft ab 03.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 263/2026 § 11↗RIS↗
Nachwuchsführungskräfte
§ 11.
Für die Teilnahme am ressortinternen Nachwuchsführungskräfteprogramm haben die Führungskräfte dem Dienstgeber und der/dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen unter Beachtung einer ausgewogenen Geschlechterbeteiligung geeignete Nachwuchsführungskräfte vorzuschlagen.