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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BMWET××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BMWET 1
§ 13neu
in Kraft ab 03.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 263/2026 § 13↗RIS↗
Aufnahme oder Besetzung von Arbeitsplätzen
§ 13.
Die/Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zur Aufnahme oder Besetzung eines Arbeitsplatzes unter Angabe des Geschlechterverhältnisses zu informieren.