Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13neu
Aufnahme oder Besetzung von Arbeitsplätzen
§ 13.
Die/Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zur Aufnahme oder Besetzung eines Arbeitsplatzes unter Angabe des Geschlechterverhältnisses zu informieren.