Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Mit dieser Verordnung werden
1. nähere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sowie
2. weitere Kriterien über das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls
festgelegt.