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Fassungsvergleich zu NISV 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung (NISV 2026) 1
§ 1neu
in Kraft ab 02.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 290/2026 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Mit dieser Verordnung werden
1. nähere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sowie
2. weitere Kriterien über das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls
festgelegt.