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Fassungsvergleich zu NISV 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung (NISV 2026) 1
§ 3neu
in Kraft ab 02.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 290/2026 § 3↗RIS↗
Risikokategorien
§ 3.
Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben sich im Zuge ihrer Risikoanalyse zumindest an folgenden Risikokategorien zu orientieren und bei ihrem Risikomanagementverfahren im Bereich der Cybersicherheit zu berücksichtigen:
1. technologische Risiken,
2. menschliche Risiken,
3. Risiken in der IKT-Lieferkette,
4. standortbezogene Risiken für Netz- und Informationssysteme.
Schlagworte
Netzsystem