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Fassungsvergleich zu 2. COVID-19-JuBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (2. COVID-19-JuBG) 1
§ 10geändert
in Kraft 05.04.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 24/2020 · danach: BGBl. I Nr. 48/2021 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 48/2021 § 10↗RIS↗
Überbrückungskredite
§ 10.
Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.