Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu 2. COVID-19-JuBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (2. COVID-19-JuBG) 1
§ 13aufgehoben
in Kraft 15.10.2020 – 31.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 113/2020 § 13↗RIS↗
V. Hauptstück
Eigenkapitalersatzrecht
Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz
§ 13.
Ein Kredit im Sinne des § 1 EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Jänner 2021 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.