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Fassungsvergleich zu 2. COVID-19-JuBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (2. COVID-19-JuBG) 1
§ 14aufgehoben
in Kraft 05.04.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 24/2020 § 14↗RIS↗
VI. Hauptstück
Gebührenrecht
Aussetzung von Gebührenerhöhungen
§ 14.
Eine Erhöhung der in § 31a Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, genannten Gebühren und Beträge ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 auszusetzen. Erst wenn die von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte endgültige Indexzahl für den Monat Dezember 2020 oder für einen späteren Monat um mehr als 5 vH über der für März 2017 veröffentlichten Indexzahl liegt, hat eine Neufestsetzung um das Ausmaß der Steigerung stattzufinden, wobei die neuen Beträge ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl drittfolgenden Monatsersten gelten.