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Fassungsvergleich zu 2. COVID-19-JuBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (2. COVID-19-JuBG) 1
§ 4aufgehoben
in Kraft 01.04.2020 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 24/2020 § 4↗RIS↗
Ausschluss von Konventionalstrafen
§ 4.
Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen. Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.