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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1169neu
in Kraft ab 01.01.1917 · idF RGBl. Nr. 69/1916 § 1169↗RIS↗
Fürsorgepflicht.
§ 1169.
Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung.