Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 798aaufgehoben
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 58/2004 § 798a↗RIS↗
§ 798a.
Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss einen Titel zum Erwerb.