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Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
ABGB
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§ 798a
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 798a
aufgehoben
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2016 · idF
BGBl. I Nr. 58/2004
§ 798a↗
RIS↗
§ 798a.
Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss einen Titel zum Erwerb.