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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 975neu
in Kraft ab 01.01.1812 · idF JGS Nr. 946/1811 § 975↗RIS↗
§ 975.
Bey einem Streite über die Dauer des Gebrauches muß der Entlehner das Recht auf den längern Gebrauch beweisen.