Änderungen zwischen den Fassungen
§ 103geändertAbs 3 (aufgehoben)
… 4 unveränderte Absätze
§ 103.
(1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 101 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
(2) Die Waisenversorgung beträgt
1. für jede Halbwaise mindestens 10 vH,
2. für jede Vollwaise mindestens 20 vH
der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2001)
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