Änderungen zwischen den Fassungen
§ 111geändert
Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111.
Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlaß Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.