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Fassungsvergleich zu ÄrzteG 1998××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 1
§ 114geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 156/2005 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 114↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 80/2013 § 114↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 114.
(1) Die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuss mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuss besteht aus drei Rechnungsprüfern, von denen für die Dauer eines Jahres
1. einer von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des ZÄKG zu bestellen ist und
2. die beiden anderen von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerangehörigen der Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen sind.
Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Verwaltungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss nicht angehören.