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Fassungsvergleich zu ÄrzteG 1998××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 1
§ 116geändert
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 156/2005 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 116↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 80/2013 § 116↗RIS↗
§ 116.
In der Satzung sind auf Grund der §§ 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen.
Schlagworte
Versorgungsleistung