Änderungen zwischen den Fassungen
§ 129geändertAbs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4 Z 2
Bundessektionen und Bundesfachgruppen
§ 129.
(1) Zur medizinisch-fachlichen Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie zur Erstattung von medizinisch-fachlichen Gutachten an diese Organe, insbesondere auch in den Angelegenheiten der Qualitätssicherung, können folgende Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie für die Fachärzte errichtet werden. Im Rahmen der Bundessektion Fachärzte können zur medizinisch-fachspezifischen Beratung jeweils Bundesfachgruppen für einzelne Sonderfächer oder Gruppen von Sonderfächern gebildet werden.:
1. Bundessektion für Turnusärztinnen/Turnusärzte,
2. Bundessektion für Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärztinnen/Ärzte (Bundessektion Allgemeinmedizin und Familienmedizin),
3. Bundessektion für Fachärztinnen/Fachärzte, ausgenommen Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin. Im Rahmen der Bundessektion Fachärztinnen/Fachärzte können zur medizinisch-fachspezifischen Beratung jeweils Bundesfachgruppen für einzelne Sonderfächer oder Gruppen von Sonderfächern gebildet werden.
(2) Mitglieder der Bundessektionen sind die Sektionsobmänner der jeweiligen Landessektionen. Mitglieder der Bundessektion Fachärzte sind außerdem die Bundesfachgruppenobmänner. Die Ärztekammern haben, sofern bei ihnen entsprechende Fachgruppen eingerichtet sind, in jede Bundesfachgruppe aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches je ein Mitglied zu entsenden.
(3) Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder
1. für die Bundessektion Fachärzte einen Fachärztinnen/Fachärzte eine Obfrau/einen Obmann und einen eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter des der Obfrau/des Obmanns, wobei diese nicht derselben Bundeskurie angehören dürfen, und
2. für die Bundessektion Turnusärzte Turnusärztinnen/Turnusärzte sowie die Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte Familienmedizin je einen eine Obfrau/einen Obmann.
(4) Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu regeln:
1. der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen Ärztekammern,
2. die Zahl der Stellvertreter des Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Obfrau/des Obmannes der Bundessektionen Turnusärzte Bundessektion Turnusärztinnen/Turnusärzte sowie Ärzte für der Bundessektion Allgemeinmedizin und Familienmedizin und der Bundesfachgruppen,
3. die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen,
4. die Wahl der Organe sowie
5. die Deckung der Kosten.