Änderungen zwischen den Fassungen
§ 162geändert
§ 162.
Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer, und der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zuzustellen.