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Fassungsvergleich zu ÄrzteG 1998××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 1
§ 166geändert
in Kraft 11.11.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 169/1998 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 166↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 112/2007 § 166↗RIS↗
§ 166.
Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des § 77 §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluß und das Erkenntnis der Disziplinarkommission sind dem Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 154 Abs. 2 abgesehen, nur an diesen zuzustellen.