Änderungen zwischen den Fassungen
§ 167aneu
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates
§ 167a.
Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.