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Fassungsvergleich zu ÄrzteG 1998××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 1
§ 167aneu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 80/2013 § 167a↗RIS↗
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates
§ 167a.
Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.