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Fassungsvergleich zu ÄrzteG 1998××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 1
§ 181aufgehoben
in Kraft 11.11.1998 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013 § 181↗RIS↗
§ 181.
(1) Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Die Mitglieder des Disziplinarsenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die ärztlichen Beisitzer haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.