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Fassungsvergleich zu ÄrzteG 1998××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 1
§ 185geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 11.11.1998 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 169/1998 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 185↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 80/2013 § 185↗RIS↗
9. Abschnitt
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung
§ 185.
(1) Die Kanzleigeschäfte Österreichische Ärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern Verwaltungsgerichtes des Landes in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von Rechtssatzform regelmäßig in der Österreichischen Ärztekammer Ärztezeitung zu tragen veröffentlichen.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates in Rechtssatzform regelmäßig in der Österreichischen Ärztezeitung zu veröffentlichen.