▾§ 185geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
9. Abschnitt
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung
§ 185.
(1) Die Kanzleigeschäfte Österreichische Ärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern Verwaltungsgerichtes des Landes in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von Rechtssatzform regelmäßig in der Österreichischen Ärztekammer Ärztezeitung zu tragen veröffentlichen.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates in Rechtssatzform regelmäßig in der Österreichischen Ärztezeitung zu veröffentlichen.