Änderungen zwischen den Fassungen
§ 195fgeändertAbs 1; Abs 2
Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer
§ 195f.
(1) Die Österreichische Ärztekammer sowie Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufgabenerfüllung bedient, sind im übertragenen Wirkungsbereich bei der Vollziehung der Angelegenheiten einschließlich gemäß § 117c Abs. 1 im übertragenen Wirkungsbereich im Rahmen der Erlassung von Verordnungen mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 1 und 103 B-VG an die Weisungen des der zuständigen Landeshauptfrau/des zuständigen Landeshauptmannes und der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.
(2) Die Aufhebung weisungswidriger Beschlüsse obliegt dem Bundesminister Österreichische Ärztekammer ist bei der Erlassung von Verordnungen des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 117c Abs. 2 an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.