Änderungen zwischen den Fassungen
§ 200neu
7. Hauptstück
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 200.
Der Schriftwechsel der Ärztekammern und der Österreichischen Ärztekammer sowie ihrer Organe mit den öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
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