Änderungen zwischen den Fassungen
§ 242aufgehoben
Schlussbestimmung zu Art. 41 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020
§ 242.
Für die Dauer einer Pandemie können Beschlüsse in den Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie in den Organen der Ärztekammern in den Bundesländern auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden (Umlaufbeschluss).
Anmerkung