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Fassungsvergleich zu ÄrzteG 1998××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 1
§ 36bgeändertÜberschrift; Abs 1
in Kraft 28.02.2023 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 17/2023 · danach: BGBl. II Nr. 69/2023 § 36b↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 69/2023 § 36b↗RIS↗
Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Pandemie epidemiologischen oder sonstigen Krisensituation
§ 36b.
(1) Ärztinnen/Ärzte dürfen Im Falle einer epidemiologischen Situation, ungeachtet eines allfälligen Mangels insbesondere bei einer Pandemie oder einer sonstigen Krisensituation hat der im für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister zum Zweck der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung durch Verordnung zeitlich beschränkt Ausnahmen von in § 4 angegebenen Erfordernissen, mit Ausnahme der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3, insoweit zu treffen, als Ärztinnen/Ärzte den ärztlichen Beruf im Inland im Rahmen einer Pandemie nur in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten ausüben dürfen, soweit und solange dies auf Grund der Situation erforderlich ist. Die Verordnung darf auch rückwirkend erlassen werden.
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Ärztinnen/Ärzte gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt eine ausländische Ärztin/ein ausländischer Arzt gemäß Abs. 1 gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich auch die zuständige Behörde ihres/seines Herkunftsstaates zu unterrichten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 47, BGBl. I Nr. 17/2023)
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung