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Fassungsvergleich zu ÄrzteG 1998××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 1
§ 60neu
in Kraft ab 11.11.1998 · idF BGBl. I Nr. 169/1998 § 60↗RIS↗
Verzicht auf die Berufsausübung
§ 60.
Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 29 Abs. 1 Z 4) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.