Änderungen zwischen den Fassungen
§ 66cneu
Begutachtungsrechte
§ 66c.
Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommen, sind diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Schlagworte