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Fassungsvergleich zu ÄrzteG 1998××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 1
§ 72geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 2
in Kraft 01.07.2018 – 31.05.2026 · idF BGBl. I Nr. 25/2017 · danach: BGBl. I Nr. 21/2024 § 72↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 21/2024 § 72↗RIS↗
§ 72.
(1) In Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind
1. in der Kurie der angestellten Ärzte Ärztinnen/Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte Ärztinnen/Ärzte und der Turnusärzte Turnusärztinnen/Turnusärzte und
2. in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je Ärztinnen/Ärzte eine Sektion der Ärzte Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin und approbierten Ärzte Ärztinnen/Ärzte sowie für die anderen Sonderfächer eine Sektion der Fachärzte Fachärztinnen/Fachärzte
zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen können entsprechende Sektionen gebildet werden. Innerhalb der Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfaßt erfasst werden.
(2) Jeder Jede/Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, Ärztinnen/Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte als auch als Turnusärztinnen/Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärztinnen/Ärzte, die sowohl zur selbstständigen Berufsausübung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin als auch als Fachärztin/Facharzt in einem oder mehreren anderen Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betreffenden Ärzte Ärztinnen/Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung zu hinterlegen.
(3) Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln und fachlich in Sektionen und Fachgruppen erfasst werden. Die örtliche Untergliederung in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.
(4) Nähere Vorschriften über die örtliche und fachliche Gliederung können durch Satzung erlassen werden.