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Fassungsvergleich zu ÄrzteG 1998××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 1
§ 80bgeändertZ 3
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 144/2009 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 80b↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 80/2013 § 80b↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung
§ 80b.
Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich
1. die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
2. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
3. die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses sowie
4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.