Änderungen zwischen den Fassungen
§ 80cneu
Wohlerworbene Rechte und Vertrauensschutz
§ 80c.
Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.