Änderungen zwischen den Fassungen
§ 93geändertAbs 1; Abs 2
§ 93.
(1) Rückständige Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge nach den §§ § 91 und 92 können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds und für rückständige Kammerumlagen können die Beitragsordnung und kann die Umlagenordnung Verzugszinsen vorsehen. Die Verzugszinsen können, die bis zu 8 vH 8vH p.a. betragen können.
(2) Die Beitragsordnung und die Umlagenordnung können kann bestimmen, daß dass fällige Beiträge und Umlagen von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.
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