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Fassungsvergleich zu ÄrzteG 1998××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 1
§ 93geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 11.08.2001 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 110/2001 · danach: BGBl. I Nr. 156/2005 § 93↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 156/2005 § 93↗RIS↗
§ 93.
(1) Rückständige Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge nach den §§ § 91 und 92 können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds und für rückständige Kammerumlagen können die Beitragsordnung und kann die Umlagenordnung Verzugszinsen vorsehen. Die Verzugszinsen können, die bis zu 8 vH 8vH p.a. betragen können.
(2) Die Beitragsordnung und die Umlagenordnung können kann bestimmen, daß dass fällige Beiträge und Umlagen von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.
Schlagworte
BGBl. Nr. 53/1991