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Fassungsvergleich zu ÄrzteG 1998××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 1
§ 99geändertAbs 1
in Kraft 11.08.2001 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 110/2001 · danach: BGBl. I Nr. 156/2005 § 99↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 156/2005 § 99↗RIS↗
§ 99.
(1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf § 92 108a Abs. 3 kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.
(2) Abs. 1 gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß.
Schlagworte
Kassenvertrag