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Fassungsvergleich zu ÄsthOpG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 80/2012 § 10↗RIS↗
Information des Krankenversicherungsträgers
§ 10.
Bei Verdacht, dass eine fehlerhaft durchgeführte ästhetische Behandlung oder Operation im Sinne dieses Bundesgesetzes zu einer Erkrankung oder sonstigen Komplikation geführt hat, haben nachbehandelnde Ärztinnen (Ärzte), die die ästhetische Behandlung oder Operation durchgeführt haben, sowie sonstige nachbehandelnde Ärztinnen (Ärzte) die entsprechenden Informationen an den gesetzlichen Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeanstalt oder den gesetzlichen Pensionsversicherungsträger zur Prüfung eines allfälligen Regressanspruches zu übermitteln, sofern es sich bei der Nachbehandlung um eine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistung handelt.