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Fassungsvergleich zu AGesVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 68/2017 § 1↗RIS↗
Ziel
§ 1.
Ziele dieses Bundesgesetzes sind die Förderung von Integration durch die Stärkung der Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens in Österreich. Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht.