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Fassungsvergleich zu AGesVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 68/2017 § 3↗RIS↗
Zuständigkeit
§ 3.
Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 2 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dieser. § 86 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gilt sinngemäß.