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Fassungsvergleich zu AgrVG 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) 1
§ 13aufgehoben
in Kraft 01.09.1950 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 173/1950 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013 § 13↗RIS↗
Erkenntnis.
§ 13.
(1) Das Erkenntnis ist den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. In diesem sind die Namen des Vorsitzenden, der stimmführenden Senatsmitglieder, des Schriftführers, der einvernommenen amtlichen Sachverständigen sowie der Parteien und ihrer Vertreter anzuführen. Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu fertigen.
(2) Auf Beschluß des Senates kann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen auch sogleich verkündet werden.