Änderungen zwischen den Fassungen
§ 14geändert
Abschnitt III.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Rechtswirkung der Bescheide und Vergleiche, Vollstreckung.
§ 14.
Die Bescheide (Erkenntnisse) der Agrarbehörden Agrarbehörde und die von ihnen ihr genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide (Erkenntnisse) in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide.
(Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a.)