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Fassungsvergleich zu AktG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aktiengesetz (AktG) 1
§ 225hgeändertAbs 1
in Kraft 01.07.1996 – 31.07.2019 · idF BGBl. Nr. 304/1996 · danach: BGBl. I Nr. 63/2019 § 225h↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. I Nr. 63/2019 § 225h↗RIS↗
Streitschlichtung durch das Gremium
§ 225h.
(1) Das Gremium hat auf die gütliche Beilegung des Streits durch die Herbeiführung eines Vergleichs hinzuwirken. Kommt vor dem Gremium ein Vergleich zustande, so ist er in Vollschrift aufzunehmen und von den Mitgliedern des Gremiums sowie den Parteien oder deren Vertretern zu unterfertigen. Ein Vergleich beendet das Schlichtungsverfahren.
(2) Die Urschrift eines Vergleichs gemäß Abs. 1 ist unverzüglich dem Gericht zur Genehmigung zu übermitteln. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zweiter Satz eingehalten worden sind. Ein genehmigter Vergleich ist einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich gleichzuhalten. Das Gericht hat die erforderlichen Vergleichsausfertigungen herzustellen und diese an die Parteien zuzustellen.
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019