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Fassungsvergleich zu AktG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aktiengesetz (AktG) 1
§ 250geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.01.1966 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 98/1965 · danach: BGBl. I Nr. 71/2009 § 250↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 71/2009 § 250↗RIS↗
§ 250. Wirkung der Eintragung
§ 250.
Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Aktiengesellschaft weiter. Das Stammkapital ist zum Grundkapital, die Geschäftsanteile sind zu Aktien geworden; die an einem Geschäftsanteil bestehenden Rechte Dritter bestehen an der Aktie weiter, die an seine Stelle tritt.