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Fassungsvergleich zu Allg GAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG) 1
§ 11neu
in Kraft ab 07.04.1930 · idF BGBl. Nr. 2/1930 § 11↗RIS↗
§ 11.
(1) Das Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte sowie die an den eingetragenen Rechten erworbenen Rechte und die sie treffenden Beschränkungen, ferner Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte und solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers anzugeben, denen jeder Eigentümer des belasteten Gutes unterworfen ist.
(2) Belastungs- und Veräußerungsverbote sind stets im Lastenblatt einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.
Schlagworte
C-Blatt, Wiederkaufsrecht, Vorkaufsrecht, Belastungsverbot