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Fassungsvergleich zu Allg GAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG) 1
§ 12neu
in Kraft ab 07.04.1930 · idF BGBl. Nr. 2/1930 § 12↗RIS↗
§ 12.
(1) Bei Liegenschaften, die öffentliches Gut sind, ist in dem Eingentumsblatte nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen, sofern nicht der Eigentümer überdies seine Eintragung beantragt.
(2) Zur Eintragung des Eigentumes und von Privatrechten Dritter am öffentlichen Wassergut ist die Zustimmung der politischen Bezirksbehörde erforderlich. Die Zustimmung hat der Berechtigte zu erwirken und dem Gerichte nachzuweisen.
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Bezirksverwaltungsbehörde