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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Allg GAG
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 27
neu
in Kraft ab 07.04.1930 · idF
BGBl. Nr. 2/1930
§ 27↗
RIS↗
§ 27.
Nach Beendigung der Erhebungen sind die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen. Hiebei können die von den Parteien gemäß § 17 vorgelegeten Entwürfe verwendet werden.