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Fassungsvergleich zu Allg GAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG) 1
§ 42neu
in Kraft ab 07.04.1930 · idF BGBl. Nr. 2/1930 § 42↗RIS↗
§ 42.
Wenn die Frist zur Betretung des Rechtsweges versäumt oder die erhobene Klage endgültig abgewiesen wird, so ist die Anmerkung der Anmeldung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Vernehmung der Gegenpartei zu löschen.