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Fassungsvergleich zu Allg GAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG) 1
§ 62geändert
in Kraft 07.04.1930 – 10.06.1955 · idF BGBl. Nr. 2/1930 · danach: BGBl. Nr. 39/1955 § 62↗RIS↗
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 62↗RIS↗
§ 62.
Die Anfechtung der in den §§ 24, 25 und 31 bezeichneten Beschlüsse des mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richters, ferner die Anfechtung der Beschlüsse im Richtigstellungsverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuches gefaßt werden und sich auf die in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten beziehen, gelten die Bestimmungen der §§ 126 122 ff. G.B.G GBG 1955.
Schlagworte
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955