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Fassungsvergleich zu Allg GAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG) 1
§ 69neu
in Kraft ab 07.04.1930 · idF BGBl. Nr. 2/1930 § 69↗RIS↗
§ 69.
(1) In Tirol hat das Hauptbuch in zwei gesonderten Abteilungen die Einlagen der den gesetzlichen Teilungsbeschränkungen unterliegenden (geschlossenen) Höfe und die Einlagen aller anderen Liegenschaften zu enthalten.
(2) Jeder geschlossene Hof enthält eine eigene Einlage und bildet ohne Rücksicht auf die Belastung nur einen Grundbuchskörper. Die für geschlossene Höfe geltenden Sondervorschriften bleiben unberührt.
Anmerkung
zu Abs. 1: vgl. § 19 Abs. 3 GUG, BGBl. Nr. 550/1980
Schlagworte
Grundbuchsumstellungsgesetz