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Fassungsvergleich zu ApoG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Apothekengesetz (ApoG) 1
§ 36aneu
in Kraft ab 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 100/2024 § 36a↗RIS↗
Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung
§ 36a.
Apotheker sind in Krankenanstalten nach Maßgabe ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung oder nach Maßgabe einer ärztlich freigegebenen schriftlichen Handlungsanleitung zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
1. Austausch eines verordneten Arzneimittels;
2. Anpassung der Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
3. Beendigung, Fortsetzung oder Unterbrechung der Arzneimitteltherapie.