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Fassungsvergleich zu ApoG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Apothekengesetz (ApoG) 1
§ 40aneu
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 22/2024 § 40a↗RIS↗
Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin
§ 40a.
(1) Akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin kann der Betrieb eigener Apotheken bewilligt werden, sofern dies zur Behandlung von Tieren in der Ausbildungsstätte erforderlich ist.
(2) Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.
(3) § 35 Abs. 2 und die §§ 37 bis 40 gelten.