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Fassungsvergleich zu ArtHG 2009××

Änderungen zwischen den Fassungen

Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 16/2010 § 3↗RIS↗
Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung
§ 3.
(1) Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.
(2) Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.