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Fassungsvergleich zu ASchG××

Änderungen zwischen den Fassungen

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) 1
§ 101aneu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 56/2024 § 101a↗RIS↗
9. Abschnitt
Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
Erleichterungen bei Betriebsübergaben
§ 101a.
Im Fall einer Betriebsübergabe gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe:
1. Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach § 10 Abs. 8 innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums erfolgen.
2. Der Arbeitsschutzausschuss ist abweichend von § 88 Abs. 5 erster Satz nur mindestens einmal innerhalb der zwei Jahre einzuberufen. Vorsitz, Einladung und Protokoll sind in diesem Zeitraum an keine Formerfordernisse gebunden, § 88 Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Z 1 bis 3 sowie Abs. 7 und 8 kommen nicht zur Anwendung.
Anmerkung
Dieser Paragraf wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 56/2024 im 9. Abschnitt eingefügt. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.