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Fassungsvergleich zu ASG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitzgesetz (ASG) 1
§ 20neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 54/2021 § 20↗RIS↗
Vollziehung
§ 20.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 7 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und von § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 17 der Bundesminister für Finanzen betraut.